OLG Schleswig Urteil vom 22.08.2022 - 16 U 114/21:

Winterlagerhalter haftet für vom Lagerbock gekippte Yacht

Eine  Segelyacht wurde von einem Mitarbeiter der beklagten Lagerhalterin mithilfe eines Krans aus dem Wasser gehoben und mit stehendem Mast auf einen Lagerbock gesetzt. Mitarbeiter der Beklagten brachten zwischen den Ablageflächen  und dem Schiffsrumpf mit Teppichresten abgedeckte Holzkeile an. Der Kiel der Yacht lagerte auf einer in Längsrichtung des Schiffes lose auf dem Lagerbock aufliegenden Pallung, wobei der verbleibende Zwischenraum zwischen Kiel und Pallung von der  Beklagten mit verschiedenen Holzbrettern gefüllt wurde . Der Eigner deckte die Yacht mit einer Plane ab. Während eines Sturms kippte die Yacht seitlich vom Lagerbock, wobei sich eine Stütze des Lagerbocks in den Schiffsrumpf bohrte.


Nach Einholung von Gutachten eines Bootsbauers und eines Statikers kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Schiffsrumpf nicht hinreichend zwischen den Ablageflächen eingeklemmt war und daher zu wenig seitlichen Halt gegen starken Seitenwind hatte. Evident war nach Überzeugung des Gerichts die Lagerung des Kiels auf einer losen Stahlschwelle, dazwischen verschiedene Holzbretter zur Füllung des verbliebenen Zwischenraums, vollkommen ungeeignet, zumal über den Kiel nahezu das gesamte Gewicht des Schiffes auf den Bock abgeleitet wurde.


Rechtlich bewertete das Gericht das Aus-dem-Wasser-nehmen und den kurzen Transport zum Lagerbock als Frachtvertrag. Die Aufbewahrung in der Obhut der Lagerhalterin bewertete das Gericht dann nicht wie die Vorinstanz als Mietvertrag , sondern als Lagervertrag. Die festgestellte Handhabung der Yacht durch die Lagerhalterin sah das Gericht als grob fahrlässig an. Es sah auch kein Mitverschulden des Eigners durch die Anbringung der Plane (erhöhte Windlast), denn die Lagerhalterin habe aufgrund ihrer Expertise den Eigner über die angemessenen Verpackungsbedingungen aufklären müssen. Schließlich sah das Gericht auch keine Verjährung des Schadensersatzanspruches , da diese durch ein Anspruchsschreiben des Eigners innerhalb der Jahresfrist gehemmt wurde.