Tipps zum Reparaturvertrag:
1.Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Reparaturbetriebes
> diese müssen für ihre wirksame Vereinbarung grundsätzlich auf dem Auftragsformular enthalten sein, es muss ein Hinweis auf Ihre Geltung vorhanden sein, ein Aushang im Betrieb reicht grundsätzlich nicht
>bei Vertragsschluss über das Internet ist ein separater Link auf die AGB erforderlich, mittels dessen sie sich speichern und ausdrucken lassen können
2. Unverbindlicher Kostenvoranschlag
Eine gewisse begründete Überschreitung muss vom Auftraggeber akzeptiert werden. Der Auftragnehmer ist aber verpflichtet, wesentliche zu erwartende Überschreitungen eines KVA dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
3. Fehleranalyse
Anzuraten ist, den Auftragsinhalt genau festzulegen. Oft kann der Reparaturbedarf erst nach Untersuchungs- und Demontageleistungen ermittelt werden. Um Streit zu vermeiden, sollte zuvor festgelegt wefrden, ob der Auftragnehmer zunächst zB. nur eine Fehleranalyse vornehmen soll oder ob bereits unbedingter Reparaturauftrag erteilt wird.
4. Hinweispflichten
Der Auftragnehmer hat grundsätzlich den Auftraggeber über den Umfang der Reparatur und die zu erwartenden Kosten zu informieren. Ebenso über die Betriebssicherheit gefährdende Mängel. Die Verletzung von Hinweispflichten kann zu Schadenersatzansprüchen führen.
5. Abnahme
Mit der Abnahme der Werkleistung sind wichtige Rechtsfolgen, wie zB die Fälligkeit der Vergütung oder der Beginn der Verjährung verbunden. Die Abnahme ist aber oftmals nicht bereits bei Abholung oder Entgegennahme einer reparierten Sache erfolgt, sondern erst nach einer angemessenen Prüfungsfrist , die einen längeren Zeitraum dauern kann oder bei Fahrzeugen die Zurücklegung einer gewissen Wegstrecke erfordert.
6. Art der Nacherfüllung
Anders als im Kaufrecht steht im Werkvertragsrecht die Wahl , ob durch Nachlieferung oder durch Nachbesserung nacherfüllt wird, dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer hat aber die zur Nacherfüllung eines berechtigten Nacherfüllungsanspruches erforderlichen Aufwendungen selbst zu tragen.
7. Vorschuss für Selbstvornahme
Im Fall einer berechtigten Selbstvornahme hat der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer Anspruch auf einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung.
8. Verjährung
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre , beginnend mit der Abnahme, soweit es sich nicht um ein Bauwerk iSd § 634a I Nr. 2 BGB handelt. (Dort sind es 5 Jahre.) Möglich ist aber zB eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen oder ein Neubeginn der Verjährungsfrist durch Nachbesserungsarbeiten.