Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.7.2021 (BGH III ZR 179/20) entschieden, dass Soziale Netzwerke wie Facebook zwar berechtigt sind, den Nutzern des Sozialen Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben und bei Verstoß dagegen Beiträge von Nutzern zu entfernen sowie Nutzerkonten zu sperren.
Das Soziale Netzwerk hat sich jedoch in seinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen mit der die Möglichkeit der Wiederfreigabe des entfernten Beitrags einhergeht.
Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 I 1 BGB
unwirksam.
Hat das soziale Netzwerk einen Nutzerbeitrag vertragswidrig gelöscht, hat der Nutzer einen Anspruch auf Wiederfreischaltung des gelöschten Beitrags.
Das soziale Netzwerk hat den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären und das in Artikel 5 I 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete Grundrecht des Nutzers auf Meinungsfreiheit umfassend bei der Entscheidung zu berücksichtigen, denn die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern über die mittelbare Drittwirkung entfalten die Grundrechte ihre Wirkung auch im Zivilrecht.