Photovoltaikanlagen -  vertraglicher Ärger ?

Problem Lieferschwierigkeiten:



Gegenwärtig kommt es bei einigen Lieferanten von Photovoltaikanlagen teilweise trotz Vorfinanzierung durch den Auftraggeber zu erheblichen Lieferschwierigkeiten bis zu Lieferausfällen.


In solchen Fällen sollte nicht zu lange abgewartet werden, sondern der Lieferant unter Fristsetzung zur Leistung aufgefordert werden.


Gegebenenfalls kommt Widerruf, Rücktritt oder Kündigung des Vertrages und Rückabwicklung in Betracht.


Hierbei kommt es zu verschiedenen Schwierigkeiten wie halb fertig gebauten Anlagen, notwendige Demontage und Rückbau.


Generell sollten nach Möglichkeit Teilzahlungen nach Leistungsstand vereinbart werden und Sicherheiten vereinbart werden.




Problem Vertragsart:


Nach BGH 3.3.2004 VIII ZR 76/03 bestimmt sich die Vertragsart nach dem Schwerpunkt des Vertrages, dabei kommt es u.a. auf das Wertverhältnis zwischen Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des Vertrages an, zB ob Einzelteile an individuelle Wünsche des Auftraggebers angepaßt werden müssen.


Dies kann zB relevant sein, für die Frage ob Nachlieferung  oder Nachbesserung vom Auftraggeber verlangt werden kann.

Problem Bauwerk:


Nicht eindeutig ist die Rechtslage bei der Beurteilung , ob es sich bei Photovoltaikanlagen um Bauwerke handelt. Die Frage stellt sich bei der Anwendung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Bei Bauwerken gilt anstelle einer 2-jährigen eine 5-jährige Verjährungsfrist .


Nach  BGH VII ZR 348/13 vom 2.6.2016  gilt die Installation einer technischen Anlage als Bauwerk, wenn die Anlage nicht bloß in dem Gebäude untergebracht wird, sondern  der grundlegenden Erneuerung des Gebäudes dient, in das sie eingefügt wird. Dies sah der BGH als gegeben an bei der Installation der Anlage auf dem Dach einer Tennishalle wegen der erheblichen Eingriffe in das Dach und in die Gebäudeaußenhaut, die notwendig waren, um die Photovoltaikanlage windsicher einzubauen sowie die Witterungsbeständigkeit und Statik des Gebäudes zu sichern.


Anders hatte der BGH noch am 09.10.2013 - VIII ZR 318/12 entschieden. Eine auf einem Scheunendach errichtete Photovoltaikanlage sei mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes.