Tipps:
-alle Belege sammeln
-führen Sie Kommunikation nachweisbar zB per e-mail. Keine Eingaben in Kontaktformulare mit nur einseitiger Nachweismöglichkeit, machen Sie zumindest Screenshots andernfalls
-sind Sie bereits vor Ort: Foto von Anzeigetafel, möglichst schriftliche Bestätigung über Grund der Annulierung , bei Gesprächen Zeugen hinzuziehen, Namen notieren
- prüfen Sie, ob bei der Abfertigung auf Deutsch oder Englisch ein klar lesbarer Hinweis in einer relevanten Sprache mit dem Wortlaut: „Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr
Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flug-
steig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen.“
vorhanden ist. Machen sie ein Foto oder protokollieren Sie, falls der Hinweis nicht vorhanden ist
-Zahlt die Fluggesellschaft nicht, ist anzuraten, zunächst schriftlich bzw. per e--mail eine Zahlungsfrist zu setzen
Rechtsgrundlage der Erstattung ist die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union VO EG 261/2004 (FluggastVO).
Voraussetzungen der Erstattung:
-es handelt sich um einen Flug von einem EU-Flughafen oder um einen Flug mit einer EU-Fluggesellschaft von einem Flughafen aus einem Nicht-EU-Staat zu einem Flughafen der EU.
- Bestätigte Buchung
-Sie werden über die Annullierung nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet oder alternativ kurzfristiger aber verbunden mit einem zeitlich vergleichbaren Angebot anderweitiger Beförderung
-kein außergewöhnlicher Umstand
Als solcher ist nicht ausreichend, also die Ansprüche der Passagiere bleiben zum Beispiel erhalten bei:
Viele Fluggesellschaften bieten Gutscheine an. Darauf muß sich der Fluggast nicht einlassen.
Die Erstattungspflicht gilt grdszl. auch, wenn der Flug wegen des Corona-Virus abgesagt werden mußte, beispielsweise aufgrund von Einreisebeschränkungen.