Flugticket Rückerstattungen


Tipps:


-alle Belege sammeln


-führen Sie Kommunikation nachweisbar zB per e-mail. Keine Eingaben in Kontaktformulare mit nur einseitiger Nachweismöglichkeit, machen Sie zumindest Screenshots andernfalls


-sind Sie bereits vor Ort: Foto von Anzeigetafel, möglichst schriftliche Bestätigung über Grund der Annulierung , bei Gesprächen Zeugen hinzuziehen, Namen notieren


- prüfen Sie, ob bei der Abfertigung auf Deutsch oder Englisch ein klar lesbarer Hinweis in einer relevanten Sprache  mit dem Wortlaut: „Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr
Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flug-
steig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen.“

vorhanden ist. Machen sie ein Foto oder protokollieren Sie, falls der Hinweis nicht vorhanden ist


-Zahlt die Fluggesellschaft nicht, ist anzuraten, zunächst schriftlich bzw. per e--mail eine Zahlungsfrist zu setzen




Fällt ein gebuchter Flug aus  sind die Flugkosten grundsätzlich von der Fluggesellschaft zurückzuerstatten

Rechtsgrundlage der Erstattung ist die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union  VO EG 261/2004 (FluggastVO).


Voraussetzungen der Erstattung:


-es handelt sich um einen Flug von einem EU-Flughafen oder  um einen Flug mit einer EU-Fluggesellschaft von einem Flughafen aus einem Nicht-EU-Staat zu einem Flughafen der EU.


- Bestätigte Buchung


-Sie werden über die Annullierung nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet oder alternativ kurzfristiger aber verbunden mit einem zeitlich vergleichbaren Angebot anderweitiger Beförderung



-kein außergewöhnlicher Umstand


Als solcher ist  nicht ausreichend, also die Ansprüche der Passagiere bleiben zum Beispiel erhalten bei:


  • Personalmangel, Organisationsproblemen, Überlastung
  • Streiks von eigenem Personal der Airline EuGH C 28/20 vom 23.3.2021


  • nur pauschalem Hinweis auf schlechtes Wetter
  • nur pauschalem Hinweis auf technischen Defekt
  • Erkrankungen von Crewmitgliedern




Viele Fluggesellschaften bieten Gutscheine an. Darauf muß sich der Fluggast nicht einlassen.


Die Erstattungspflicht gilt grdszl. auch, wenn der Flug wegen des Corona-Virus abgesagt werden mußte, beispielsweise aufgrund von Einreisebeschränkungen.


 

 


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