Bei Lieferungen von Möbeln und Einbauküchen kommt es häufig zu Vertragsstreitigkeiten.
Die Vertragsart bei der Lieferung einer Einbauküche bestimmt sich gemäß BGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15 und BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 19/18 nach dem Schwerpunkt des Vertrages. In den beiden genannten Fälle nahm der BGH jeweils Kaufvertragsrecht an.
Liegt der Schwerpunkt jedoch auf der Montage, etwa bei umfangreicher Anpassung an die Räumlichkeit , so kann ein Werkvertrag anstelle eines Kaufvertrages vorliegen . Die Folge wäre zB , dass für die Auslösung der Vergütungspflicht grundsätzlich erst die Abnahme des Auftraggebers erforderlich ist und das Wahlrecht hinsichtlich Mängelbeseitigung oder Neuherstellung dem Auftragnehmer zusteht.