Streit um Einbauküche

Bei Lieferungen von Möbeln und Einbauküchen kommt es häufig zu Vertragsstreitigkeiten.

Bewertung nach Schwerpunkt des Vertrages

Die Vertragsart bei der Lieferung einer Einbauküche  bestimmt sich gemäß BGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15 und BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 19/18 nach dem Schwerpunkt des Vertrages. In den beiden genannten Fälle nahm der BGH jeweils Kaufvertragsrecht an.


Liegt der Schwerpunkt jedoch auf der Montage, etwa bei umfangreicher Anpassung an die Räumlichkeit , so kann ein Werkvertrag  anstelle eines Kaufvertrages vorliegen . Die Folge wäre zB , dass für die Auslösung der Vergütungspflicht  grundsätzlich erst die Abnahme des Auftraggebers erforderlich ist und  das Wahlrecht hinsichtlich Mängelbeseitigung oder Neuherstellung dem Auftragnehmer zusteht.


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